Regelung zu Covid-19

Hier erfahrt Ihr wie in unserem Verein mit dem Thema Covid-19 umgegangen wird. Generell ist anzumerken, dass wir uns an die Vorgaben des Ministeriums, des LSB und des HTV ausrichten. Auch unser Hygieneplan wird ständig aktualisiert und ist hier auf dieser Seite zum Download bereitgestellt. 

 

Covid-19 Belegungsplan


Hygienevorschrift / Verhaltensregeln

Stand: 04. März 2022

 

 

Für den Sport- und Fitness-Betrieb des TSC Metropol e.V. Hofheim im Rahmen der Corona-Pandemie (bestehende Kontaktbeschränkungen) gelten für das Clubheim „Im Langgewann 10, 65719 Hofheim“ die folgenden Hygienevorschriften und Verhaltensregeln:

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Vorschrift und Regelung
Stand 04. März 2022
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Hygienevorschriften / Verhaltensregeln

 

Stand: 04. März 2022

 

Für den Sport- und Fitness-Betrieb des TSC Metropol e.V. Hofheim im Rahmen der Corona-Pandemie (bestehende Kontaktbeschränkungen) gelten für das Clubheim „Im Langgewann 10, 65719 Hofheim“ die folgenden Hygienevorschriften und Verhaltensregeln:

 

 

Präambel

 

Gemäß unserer Satzung ist die Hauptaufgabe des TSC Metropol e.V. Hofheim, den Tanzsport, als gemeinnütziger Verein, zu fördern. Dieses umfasst neben dem Paar- auch den Gruppensport, sowohl den Leistungs- als auch den Gesellschafts- bzw. Hobbysport. Gemäß Auslegung des DOSB und des DTV fällt Tanzsport als Individualsport nicht unter die Definition „Kontaktsportarten“. 

 

Die Wideraufnahme des Sportbetriebs stellt jedoch auch für Individualsportarten besondere Anforderungen an die Organisation und Einhaltung der Hygienevorschriften. Leider wird es nur schrittweise und mit vielen Einschränkungen möglich sein, den Sport- und Fitnessbetrieb wieder in dem gewohnten Umfang anzubieten. 

 

Der Vorstand des TSC Metropol Hofheim e.V. ist bemüht, im Rahmen der jeweils gültigen Regeln des Landes Hessen, schnellstmöglich ein maximales Trainingsangebot für die Mitglieder wieder bereitzustellen. 

 

Im Folgenden sind zunächst die allgemeinen Grundsätze für den Trainingsbetrieb aufgeführt und anschließend die spezifischen Regelungen für die jeweiligen Trainingsbereiche.

 

Allgemeine Grundsätze:

Grundsätzlich sind die Vorschriften der hessischen

·       Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus- Schutzverordnung – CoSchuV) Stand 04.03.2022 und

·       Auslegungshinweisen zur Coronaschutzverordnung vom 03.03.2022

einzuhalten. Die folgenden Grundsätze beachten neben den rechtlichen Vorgaben auch die 10 Grundsätze des DOSB sowie die Vorgaben des DTV.

1.   Zugangsvoraussetzungen zum Clubheim

Grundsätzlich ist der Sport- und Fitnessbetrieb in gedeckten Räumen unter folgenden Rahmenbedingungen möglich:

·       Zugang zu den Sportstätten unter Beachtung der 3G-Regel (Negativnachweis nach §3 der CoSchuV, siehe auch Anlage 1)

·       auf den Trainingsbetrieb abgestimmtes Hygienekonzept

Der verantwortliche Trainer / Gruppenleiter kontrolliert die Einhaltung der Hygieneverordnung. Impfnachweise können für Mitglieder in der Geschäftsstelle hinterlegt werden (Vereinfachung des Nachweisverfahrens, vor allem für Anmeldung von freien Trainingseinheiten).

Die Datenschutz-Grundverordnung findet entsprechend Beachtung.

2.   Körperkontakte müssen minimal gehalten werden

Grundsätzlich sind die Abstandsregeln im Clubheim einzuhalten und außerhalb der Trainingsfläche ist eine FFP2- bzw. OP-Maske zu tragen. Diese gilt auch für vollständig geimpfte und von einer Infektion genesene Personen.

3.   Umkleiden können unter Beachtung der Hygieneregeln genutzt werden

Umkleiden können unter Beachtung der vorgenannten Abstands- und Hygieneregeln genutzt werden. Die Abstandsregeln sind zu beachten und bei höher Teilnehmerzahl im Trainingsbetrieb ist eine blockweise Nutzung der Umkleide seitens der Trainer(innen) und Gruppenleiter(innen)zu organisieren.

 

4.    Angehörige von Risikogruppen sind besonders zu schützen

Für Angehörige von Risikogruppen ist die Teilnahme am Sport ebenfalls von hoher Bedeutung. Umso wichtiger ist es, das Risiko für diesen Personenkreis bestmöglich zu minimieren. In den betroffenen Trainingseinheiten wird bei der Organisation des Trainingsbetriebs besonders auf den Schutz dieser Gruppe geachtet.

5.    Krankheitsbedingter Ausschluss vom Trainingsbetrieb

Personen mit Krankheitssymptomen (z.B. Erkältung, Husten, Fieber, etc.) ist das Betreten des Clubheims untersagt. Die Trainer(innen) und Gruppenleiter(innen) sind angewiesen, darauf zu achten, dass diese Regelung strengstens beachtet wird.

6.    Desinfektion / Reinigung

 

 ·       Beim Betreten des Clubheims sind die Hände zu desinfizieren. Jegliche, benutzte Materialien sind im Anschluss der   Trainingseinheit zu desinfizieren (hierzu ist ausreichend Zeit am Ende einzuplanen). Desinfektionsmittel stehen im   Eingangsbereich und in den Räumen zur Verfügung.

 ·      Räume, Türgriffe und Toiletten werden regelmäßig gereinigt bzw. desinfiziert.

 ·      Räume sind regelmäßig und auch während des Trainings geeignet zu lüften. Hierzu stehen neben Türen (Notausgänge)   und Fenstern auch je Raum eine Lüftungsanlage zur Verfügung.

 

7.    Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschrift

Jede(r) Trainer(in) / Gruppenleiter(in) bzw. die Personen, die eine Einheit reservieren, bestätigt/bestätigen vorher schriftlich, sich an die hier vorgegebenen Regelungen zu halten und auch im Namen des Vorstands für die Einhaltung dieser Regelungen zu sorgen. Zuwiderhandlungen sind dem Vorstand unverzüglich namentlich anzuzeigen und führen für die Person zum Betretungsverbot des Clubheims.

Grundlagen der Trainingsorganisation / Raumbelegung

Die Trainingsorganisation ist ausschließlich über den Online-Belegungsplan geregelt. Nur für eingetragene Personen / Gruppen ist der Zugang zum Clubheim in der reservierten Zeit und für den reservierten Raum zugelassen. Zuwiderhandlungen führen zum Betretungsverbot.

Zwischen den verschiedenen Trainingseinheiten ist ausreichend Zeit einzuplanen, so dass eine Begegnung im Clubheim vermieden wird, bzw. im Wechselbetrieb über das ausgeschilderte Einbahnstraßensystem sichergestellt werden kann.

Einbahnstraßenregelung: In Zeiten von aufeinanderfolgenden Raumbelegungen erfolgt der Zugang über die Haupteingangstür und der Ausgang der Gruppen über den Notausgang Saal 1 an der Seite. Die letzte Gruppe verlässt das Clubheim über den Haupteingang.

Belegungen in Saal 2: Der Saal 2 wird bei trockenem Wetter über den Notausgang in Saal 2 betreten und auch wieder durch die Gruppe verlassen. Der Trainer(in) oder der Gruppenleiter(in) schließt den Notausgang von innen auf und zu. Bei regnerischem Wetter ist der Zugang über Saal 1 zu wählen, hierbei sind die Abstandsregelungen einzuhalten. Die aktive Gruppe in Saal 1 stellt einen freien Zugang am Rand der Fläche zur Verfügung.

Trainingszeiten sind absolut verbindlich einzuhalten.

Die Räumlichkeiten sind während des Trainingsbetriebs bestmöglich zu lüften. Am Ende ist die Lüftungsanlage bei Vorliegen einer nach-folgenden Buchung zu starten (Verringerung der potenziellen viralen Luftbelastung für die Folgegruppe). Zusätzlich stehen in beiden Räumen geeignete Luftfiltersysteme zur Verfügung. Diese sind onlinegesteuert, können aber auch manuell in Betrieb genommen werden.

 

Regeln für den freien Trainingsbetrieb:

Alle Personen müssen sich über das Online-Formular des Belegungsplans anmelden und bestätigen damit, dass sie die Hygiene- und Verhaltensvorschriften im Clubheim einhalten. Erst mit schriftlicher Bestätigung der Anmeldung ist das Training erlaubt. Bei Mehrfachbelegung eines Raumes wird einer Person die Trainingsleitung übertragen (Mitteilung erfolgt über die Buchungsbestätigung). Die Trainingsleitung hat die Anwesenheitsdokumentation und Gesundheitsprüfung durchzuführen. Diese Person ist ebenfalls verantwortlich für die Einhaltung dieser Hygienevorschriften während des Trainingsbetriebes.

Trainingseinheit einer Trainingsgruppe / Mannschaft:

Der Trainier / Gruppenleiter der Gruppe stellt die Einhaltung der Hygienevorschriften sicher und erfasst pro Trainingseinheit die Teilnehmer und dokumentiert die durchgeführte Gesundheitsprüfung.

Der Trainingsbetrieb ist im Sinne dieser Hygienevorschriften zu organisieren und die Lüftung der Räume ist auch während der Trainingseinheit bestmöglich sicherzustellen.

Diese gilt auch für freie Trainingseinheiten dieser Mannschaft, dem Sportwart ist für jede Trainingseinheit das verantwortliche Mannschaftsmitglied mitzuteilen. Diese Person übernimmt dann die Aufgaben des Trainers / Gruppenleiters. Die Nachweise sind im Vereinsbüro unterzeichnet abzulegen.

Fitness-Einheiten:

Für die Fitness-Einheiten wird die Belegung über das online-Portal bzw. dem Trainier in Abhängigkeit des geplanten Sportbetriebs festgelegt. Die vorgenannten Regelungen werden hierbei beachtet.  

Der Vorstand, Hofheim a. Ts., 06. März 2022

Gezeichnet

1. Vorsitzender                                      2. Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

 

Der Nachweis (3G), dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann erfolgen durch:

  1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (2 Impfungen auch bei Johnson & Johnson),
  2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaß- nahmen-Ausnahmenverordnung (das Datum der Abnahme des positiven PCR-Test muss mindestens 28 und darf höchstens 90 Tage zurückliegen),
  3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung. Der Test darf maximal 24h alt sein und muss durch eine einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung) durchgeführt worden sein,
  4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung, oder
  5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).

 

Die Nachweispflicht gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind.